Dorfverschönerungsverein Ophoven e.V.


Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Dorfverschönerungsverein Ophoven".
  2. Sitz des Vereins ist 41849 Wassenberg-Ophoven.
  3. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes für Gartenbau und Ortsverschönerung des Kreises Heinsberg e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein fördert insbesondere die Dorfverschönerung, den Umweltschutz und dient somit der gesamten Landschaftspflege. Ferner werden die Heimatpflege und Heimatkunde, sowie das traditionelle Brauchtum gefördert.
  2. Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist unpolitisch und darf sich auch nicht politisch betätigen.

§ 4 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und dem Vereinszweck dienen will.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.
  3. Der Eintritt in den Verein wird wirksam durch Entrichten des Mitgliedbeitrages und Anerkennung durch den Vorstand. Mit dem Eintritt wird die Vereinssatzung als bindend anerkannt.
  4. Jugendliche, Studenten, Geringverdiener oder Auszubildende können durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes beitragsfrei gestellt werden.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied sollte dem Vereinszweck nach besten Kräften durch Wort und Tat dienen und helfen, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu verwirklichen.
  2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bei Wahlen hat jede Person eine Stimme. Die Mitglieder üben das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung aus. Sie sind zu allen Vereinsämtern wählbar.
  3. Die Vereinsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. durch schriftliche Austrittserklärung.
  2. durch Nichtentrichten des Mitgliederbeitrages.
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand.
  4. durch Tod.
  5. Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens alle Vereinsrechte.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. und 2. Vorsitzenden
    1. und 2. Kassierer
    1. und 2. Schriftführer
    sowie 3 Beisitzern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB sind:
    der 1. Vorsitzende
    der 1. Kassierer
    der 1. Schriftführer.
    Sie sind dafür verantwortlich, dass der Verein im Sinne der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt wird und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  4. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung nur zulässig, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung nachgewiesen wird.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Finanzen

  1. Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 EUR werden von einzelnen Vorstandsmitgliedern in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer getätigt.
  2. Ausgaben, die eine Höhe von 500,00 EUR überschreiten, bedürfen der Mehrheit des Vorstands.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet; im Fall seiner Verhinderung durch den Kassierer bzw. Schriftführer. Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes. Sie befindet über alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit, die Festsetzung von Beiträgen, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie der Entlastung des Vorstandes. Ferner die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Mehrheit entscheidet.
  5. Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
  6. Bei der jährlichen Hauptversammlung sind jeweils für ein Jahr von den Mitgliedern bis zu 3 Kassenprüfer zu wählen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein besteht noch solange, wie noch fünf Mitglieder ihm angehören. Werden es weniger, so gilt der Verein als aufgelöst.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Abdeckung von eventuellen Verbindlichkeiten zu verwenden. Das verbleibende Restvermögen fällt der Stadt Wassenberg zu mit der Auflage, dies im satzungsgemäßen Sinne für den Ort Ophoven zu verwenden.

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Heinsberg.

 

Die Erweiterung nach § 2, 4, 6, 8, 9 und 12 wurden in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2013 beschlossen.